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Geschäftsordnung

 

der Enquete-Kommission zur Stammzellforschung

 

§1 Berufung der Mitglieder

Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und vom Präsidenten des Bundestages berufen.

 

§ 2 Auftrag der Enquete

Die Enquete-Kommission hat ihren Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Bundestag stattfinden kann.

 

§ 3 Rededauer in Sitzungen der Gesamtenquete

  1. Der einzelne Redner darf in der Aussprache nicht länger als 5 Minuten sprechen.
  2. Überschreitet ein Mitglied der Enquete seine Redezeit, so soll ihm die/der Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

§4 Sach- und Ordnungsruf

Die/der Vorsitzende kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder der Enquete, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden. Der/die Vorsitzende kann einem Redner nach Nichtbefolgen des Ordnungsrufes das Wort entziehen.

 

§5 Abstimmungsregeln

  1. Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzen bleiben.
  2. Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
  3. Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt die/der Vorsitzende ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

Anlage: Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

Durch das Obleutegremium können abweichende Verfahren zur Abstimmung in der Enquete vorgeschlagen und durch Mehrheitswahl von der Gesamtenquete angenommen bzw. abgelehnt werden. Eine einfache Mehrheit ist für die Festlegung des Abstimmungsverfahrens ausreichend. Mögliche Abstimmungsmodi:

  1. Einfache Mehrheit: Eine Empfehlung ist angenommen, wenn sich die einfache Mehrheit der Mitglieder der Enquete dafür ausgesprochen hat. Minderheitsvoten finden keine Berücksichtigung.
  2. Zweidrittelmehrheit: Eine Empfehlung ist angenommen, wenn sich zwei Drittel der Mitglieder der Enquete dafür ausgesprochen hat. Minderheitsvoten finden keine Berücksichtigung.
  3. Mehrheits- und Minderheitsvotum: Eine Empfehlung ist angenommen, wenn sich eine einfache Mehrheit der Mitglieder der Enquete dafür ausgesprochen hat. Ein Minderheitsvotum wird aber ausdrücklich für den Bundestag dokumentiert und der Empfehlung an den Bundestag beigefügt.
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