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Abtreibung bleibt noch fast bis zum Ende der Schwangerschaft straffrei, aber Embryonen in der Petrischale darf man nicht töten. Ist das nicht unsinnig?

Viele Ethikerinnen und Ethiker sind tatsächlich der Auffassung, dass man es hier mit einem Wertungswiderspruch zu tun hat. Es kann nicht sein, sagen sie, dass der menschliche Embryo im Mutterleib weniger geschützt ist als in der Petrischale. Genau das aber sei die Konsequenz der unterschiedlichen rechtlichen Regelungen des § 218 des Strafgesetzbuches einerseits und des Embryonenschutzgesetzes andererseits.

 

Aus dieser Feststellung kann man allerdings unterschiedliche Konsequenzen ziehen: Man kann entweder die Auffassung vertreten, dass bereits dem menschlichen Embryo Würde oder Lebensschutz zukommen, und dass daher konsequenterweise auch der Schwangerschaftsabbruch, anders als § 218 sagt, ausnahmslos verboten sein sollte und unter Starfe gestellt werden sollte.

Oder man kann der Meinung sein, dass menschliche Embryonen nicht den gleichen moralischen Schutz verdienen, der erwachsenen Menschen zukommt, und dass Abwägungsentscheidungen, anders als das Embryonenschutz-Gesetz es sagt, möglich sein sollten.

 

Andere Ethikerinnen und Ethiker dagegen sehen hier überhaupt keinen Wertungswiderspruch. Für sie handelt es sich bei den beiden Fragen um zwei völlig verschiedene Dinge: Zum einen geht es darum, ob ein Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann oder straffrei bleiben soll. Zum anderen darum, ob Embryonen zu Forschungszwecken „verbraucht“ werden dürfen. Dies liegt daran, sagen sie, dass nur im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs eine existentielle Notlage vorliege. Nur in diesem Falle nämlich stehen sich das Leben des Embryos und das Leben der Schwangeren diametral gegenüber, ohne dass es möglich ist, beide gleichzeitig zu schützen. Eine entsprechende Notlage, die auch eine Tötung des Embryos unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich machen könne, gebe es im Zusammenhang der Forschung mit Embryonen aber gerade nicht.

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