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Im Geist der Liebe mit dem Leben umgehen

Argumentationshilfe für aktuelle medizin- und bioethische Fragen

EKD-Kammern werden vom Rat der EKD berufen und mit Stellungnahmen zu bestimmten Themen beauftragt. In diesem Text aus dem Jahr 2002 befasst sich die Kammer für Öffentliche Verantwortung mit der Stammzellforschung.

Auszug aus Kapitel 5

5.2.5 Achtung der Menschenwürde und Embryonenschutz

Die inhaltlich vermutlich bedeutsamste Gemeinsamkeit in der Kammer besteht im Blick auf die Anerkennung und Respektierung der unverfügbaren Würde jedes Menschen. Dabei besteht Konsens darüber, dass jedem Menschen vom Anfang bis zum Ende seines Lebens diese Würde und der daraus resultierende Lebensschutz zukommt. Diese Akzentuierung ergibt sich aus dem christlichen Verständnis des Menschen, dem zufolge auch der schwache, gefährdete, bedrohte, gescheiterte oder verlorene Mensch Adressat der göttlichen Liebe ist. Daraus folgt, dass die Menschenwürde insbesondere an den Rändern und Grenzen, an denen sie bedroht, in Frage gestellt oder bestritten wird, der aufmerksamen Wahrnehmung und Verteidigung bedarf.

In der Kammer besteht auch Konsens darüber, dass die Menschenwürde nicht quantifizierbar ist. Sie kann daher nicht gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Deshalb gehört es nach gemeinsamer Auffassung zum Wesen des Menschen, dass er nicht dem Wohl anderer Menschen geopfert und so zum bloßen Mittel für einen fremden Zweck gemacht werden darf.

Obwohl über die Frage, ob schon dem menschlichen Embryo vom Zeitpunkt der Befruchtung an ein subjektiver Anspruch auf Schutz der Menschenwürde und des Lebens zusteht, in der Kammer unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, besteht Einigkeit darüber, dass die staatliche Verpflichtung auf den Schutz der Würde des Menschen auch einen objektiv-rechtlichen Charakter hat, der sich auf den Menschen als Gattungswesen und die für seinen Schutz notwendigen Vorkehrungen bezieht. Hierzu gehört auch ein Umgang mit menschlichen Embryonen in allen Entwicklungsstadien, der deren besonderen Status achtet und allen Tendenzen, sie wie jede beliebige Ware zu behandeln, wehrt. Auch wer sich nicht in der Lage sieht, allen menschlichen Embryonen vom Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle an einen vollen Anspruch auf Schutz der Menschenwürde und Lebensschutz zuzugestehen, wird zu berücksichtigen haben, dass der Umgang mit diesen Embryonen und der Schutz der Menschenwürde in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

5.2.6 Keine Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken

Konsens besteht in der Kammer demzufolge auch darüber, dass jedenfalls die Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken abzulehnen ist. Diese Gemeinsamkeit ergibt sich trotz des bestehenden Dissenses hinsichtlich des Status von Embryonen daraus, dass auch diejenigen, die der verbrauchenden Forschung an sog. überzähligen Embryonen zustimmen, in der Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken eine nicht zu akzeptierende Ausschaltung der personalen Perspektive auf das menschliche Leben sehen.

Die Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken ist als Verdinglichung anzusehen, die dem Wesen des Menschen und seines Lebens eklatant widerspricht und damit den Gedanken der Menschenwürde grundsätzlich in Frage stellt. Damit wird nicht bestritten, dass durch Forschung an embryonalen Stammzellen u.U. wichtige Einsichten für neue therapeutische Möglichkeiten gewonnen werden könnten.

Aber bestritten wird, dass dies in ethischer Hinsicht eine akzeptable Begründung für die Erzeugung und den Verbrauch von Embryonen sein könnte.

Konsens besteht deshalb auch im Hinblick auf die Notwendigkeit, die im geltenden deutschen Recht enthaltene zahlenmäßige Begrenzung der bei der In-vitro-Fertilisation hergestellten Embryonen beizubehalten. Damit soll verhindert werden, dass überzählige - und dann für Forschungszwecke verfügbare - Embryonen in größerer Zahl entstehen, so wie dies in anderen Ländern der Fall ist, möglicherweise mit der verschleierten oder sogar offen zugegebenen Absicht, sich die erwünschte Zahl an Embryonen zu Forschungszwecken zu verschaffen. Dies wäre eine indirekte Verdinglichung menschlichen Lebens, die ethisch nicht akzeptabel wäre.

5.2.7 Ablehnung des reproduktiven Klonens

Die Kammer lehnt einmütig das reproduktive Klonen ab. Maßgeblich dafür ist die Einsicht in die fatalen Folgen, die dies für die auf diese Weise erzeugten Kinder haben würde. Dabei steht nicht in Frage, dass sie Menschen mit unantastbarer Würde wären wie alle anderen Menschen, sondern die Abstammungsbeziehung, die familiale Rolle, die intendierte Funktion und die Unwägbarkeiten der körperlichen und seelischen Entwicklung erweisen die Anwendung dieser Technik auf Menschen als einen unzulässigen Menschenversuch und – jedenfalls in vielen Fällen – als eine Instrumentalisierung eines Menschen, die auch durch den Kinderwunsch der Eltern oder durch therapeutische Hoffnungen im Blick auf andere Menschen nicht zu rechtfertigen wäre.



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