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Recht und Moral

Über die Beziehung zwischen Recht und Moral ist in der Geschichte viel gestritten worden: Sollen moralische Vorstellungen auch rechtliche Verbindlichkeit besitzen? Soll allein das geschriebene Recht gelten?

So genannten rechtspositivistischen Auffassungen, die eine vollständige Unabhängigkeit rechtlicher Normen von moralischen Normen behaupten, stehen dabei solche („naturrechtliche“) Positionen gegenüber, die in rechtlichen Regeln so etwas wie den durch strafrechtliche Sanktionen gesicherten und erzwingbaren Bereich einer Art von Minimal- oder Kernmoral sehen, welche durch weitergehende, aber nicht – zumindest nicht in gleicher Weise – sanktionierte Forderungen und Regeln ergänzt werde. Beide Positionen formulieren wichtige Einsichten, greifen aber zu kurz.

Unabhängigkeit von Recht und Moral

Tatsächlich gehen weder ethische Normen in rechtlichen Normen auf noch umgekehrt rechtliche in ethischen Normen. Sie sind also in gewisser Weise tatsächlich unabhängig voneinander. Wäre dies nicht der Fall, wäre nicht zu verstehen, wie rechtliche Regelungen gültig sein können, für die eine ethische Begründung nur schwer, wenn überhaupt vorstellbar ist (was zum Beispiel für mache Regeln der Straßenverkehrsordnung der Fall sein mag).

Zudem sind moralische Normen im Unterschied zu rechtlichen Normen nicht erzwingbar. Es gibt keine unabhängige Instanz, bei der ich die Übertretung einer moralischen Norm durch mein Gegenüber einklagen, und auch keine mit Gewalt ausgestattete Zwangsinstanz, die das mir zugefügte moralische Unrecht ahnden könnte.

Gemeinsamkeiten von Recht und Moral

Andererseits sind Recht und Ethik wohl aber auch nicht gänzlich unabhängig voneinander. Ein Rechtssystem, das systematisch mit ethischen Regeln in Konflikt wäre, wäre jedenfalls vermutlich nicht nur wenig stabil, sondern auch ansonsten kaum akzeptabel (z.B. wie einige rechtliche Regelungen im Dritten Reich).

Ob sich Recht und Moral dadurch unterscheiden, dass ersteres, nicht aber letztere sanktionsbewehrt ist, ist ebenfalls umstritten. Klar ist, dass rechtliche Normen mit Sanktionen verbunden sind. Diese bestehen aus einer innerhalb der Jurisdiktion vorab festgesetzten Strafe. Man kann sogar sagen, dass die Geltung einer rechtlichen Norm davon abhängt, ob ihre Übertretung durch eine Strafe sanktioniert wird. Auch für die Übertretung moralischer Normen mag es Sanktionen geben. So werden wir jemanden, der uns mehrfach in wichtigen Fragen belogen hat, mit Verachtung bestrafen. War ich es selbst, der die Norm gebrochen hat, werde ich mich möglicherweise schämen. Es scheint aber klar, dass dies – wenn überhaupt – jedenfalls ein anderer Typ von Sanktion ist und dass die Geltung der Norm nicht von ihrer Sanktionierbarkeit abhängt.

Durchdringung von Recht und Moral

In einigen Fällen werden Gesetze neu erlassen, schon vorhandene Gesetze umformuliert oder ganz gestrichen, weil in der Gesellschaft ein starker moralischer Druck entsteht. So ist z.B. das deutsche Stammzellgesetz entstanden, nachdem die wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten zur Forschung an embryonalen Stammzellen entwickelt waren, um einerseits die Menschenwürde und das Recht auf Leben zu schützen sowie andererseits die Freiheit der Forschung zu gewährleisten. Zum einen ist das eine bloße Fortführung und Anwendung des Grundgesetzes auf die neue Situation. Zum anderen wird die Dringlichkeit, der Zeitpunkt und die Steuerung der Inhalte natürlich auch von der moralischen Brisanz geleitet. Viele Teile der Gesellschaft hatten die Befürchtung, dass hier wichtige moralische Normen missachtet würden.

Des Weiteren finden sich moralische Begriffe in den Gesetzen. Im Fall des Stammzellgesetzes sind das in § 1 die Begriffe „Menschenwürde“ und „Recht auf Leben“. Diese Begriffe müssen mit Inhalt gefüllt und interpretiert werden. Auch aus juristischer Sicht sind sie alles andere als eindeutig und einheitlich. Deshalb werden auch in juristischen Kontexten ethische Ausdeutungen als Interpretationshilfe relevant.

 

Aufgrund dieser - sicher noch unvollständigen - Hinweise kann man sehen, dass zumindest im deutschen Recht eine gewisse Verschränkung von gesellschaftlicher Moral und rechtlichen Regelungen vorhanden ist. Wichtig ist jedoch auseinander zu halten, dass zwar moralische Vorstellungen in die Gesetze mit einfließen, dass jedoch das Gesetz und seine Organe keine Moral vorschreiben kann und will. Recht ist gerichtlich einklagbar, Moral ist es nicht.



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