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Forschungsfreiheit

Die Forschungsfreiheit ist im Grundgesetz festgelegt. Doch auch ein hochrangiges Ziel einer Forschung kann ein ethisch zu missbilligendes Mittel nicht rechtfertigen.

Grundgesetz Artikel 5

[…] (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

Die Forschungsfreiheit ist im Grundgesetz nach Artikel 5 Absatz 3 festgelegt. Das bedeutet, dass die Freiheit der Forschung keinem Gesetzesvorbehalt, sondern lediglich verfassungsimmanenten Schranken (die aus den Grundrechten abzuleiten sind) unterliegt. Solche Schranken sind z.B. die Unantastbarkeit der Menschenwürde, das Recht auf Leben bzw. auf Schutz der Integrität von Leib und Leben, die Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrechte sowie das Verbot der Diskriminierung.

Darüber hinaus gelten natürlich auch die Normen des Strafrechts, des Berufsrechts sowie der Forschungsethik. Bei letzterer insbesondere der Ethik der Forschung am Menschen.

Ziele der Forschung

Grundlagenforschung und anwendungsbezogene Forschung sind in Bezug auf die Stammzellfoschung nur schwer zu trennen: Zum einen geht es um entwicklungsbiologische Zusammenhänge, die beim Menschen bislang noch nicht aufgeklärt sind. Ohne diese Grundlagenforschung ist eine Entwicklung von Therapien nicht möglich, und diese stehen oft als langfristiges Ziel hinter den Forschungsvorhaben.

Ein solches Ziel ist dann aus ethischer und juristischer Sicht erlaubt, wenn es als hochrangig bezeichnet werden kann. In der angewandten Forschung sind dazu Kriterien wie potenzielle Heilung, Linderung und Prävention von Krankheiten heranzuziehen. Denn diese entsprechen den verfassungsrechtlichen Normen zum Schutz der Integrität von Leib und Leben und dem Sozialstaatsprinzip. Allerdings muss das Ziel auch vom Patienten gewünscht werden und eine Therapie anstreben, die den medizinethischen Regeln entspricht. Sonst ist es nicht ausgeschlossen, dass vermeintlich hochrangige Ziele dazu benutzt werden, verbrecherische Versuche an Menschen zu rechtfertigen, wie es z.B. im Nationalsozialismus der Fall war.

 

Weitere, nicht vertretbare Ziele der Forschung sind Veränderungen in den Keimzellen vorzunehmen, die alle Nachkommen betreffen (Keimbahnintervention), sowie durch Zellkerntransfer einen geklonten Menschen zur Geburt zu bringen.

Mittel der Forschung

Auch ein hochrangiges Ziel einer Forschung kann ein ethisch zu missbilligendes Mittel nicht rechtfertigen. Die ethische Beurteilung der eingesetzten Forschungsmittel bezieht sich vor allem auf die Frage, wie die menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Da hier menschliche Embryonen eingesetzt werden, müssen die Schutzansprüche berücksichtigt werden, die dem menschlichen Embryo zukommen. Aus ethischer Sicht gibt es unterschiedliche Standpunkte zum moralischen Status des frühen Embryos, so dass es mehrere ethische Beurteilungen gibt. In Bezug auf die Forschungsfreiheit nach dem deutschen Grundgesetz ist dann zu prüfen, welche ethischen Überzeugungen relevant sind. Diese bilden dann die Grundlage der Beurteilung.

Weitere Einschränkungen der Forschung

Weitere Fragen zur Beurteilung der Forschung an embryonalen Stammzellen sind, ob die Forschungshypothese im Zelltest und Tierexperimenten vorab geklärt wurde, sowie ob die Antragsteller ethisch unbedenkliche Alternativen berücksichtigt haben. Darüber hinaus ist in Deutschland die Forschung an embryonalen Stammzellen nur dann erlaubt, wenn diese Zellen 1) vor dem 31. Mai 2007 2) im Ausland gewonnen wurden, 3) aus sogenannten überzähligen Embryonen einer in vitro Befruchtung stammen, 4) für deren Gewinnung kein Entgelt oder geldwerter Vorteil gewährt wurde (siehe Embryonenschutzgesetz).

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